Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (kurz AGB) gelten für alle Verträge (Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, auch für Auskünfte, Angebote, Beratung und Reparatur) zwischen der Firma Elektro Service Oberland, Michael Egner & Georg Hadersberger GbR (im Folgenden kurz ESO GbR), vertreten durch die Betriebsleiter, Herrn Michael Egner und Herrn Georg Hadersberger, und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer). Von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende oder entgegengesetzte Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt

Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese durch einen Betriebsleiter schriftlich angenommen werden.

Verbraucher ist laut § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist laut § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


2. ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Angebote der ESO GbR gelten für zwei Wochen als bindend, sofern nicht eine andere Bindefrist genannt ist.

Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
Die vorgenommene Bestellung eines Kunden gilt als bindendes Angebot, welches die ESO GbR innerhalb von zwei Wochen durch Ausfertigung einer Auftragsbestätigung, Zustellung bestellter Waren oder durch Ausführung der vereinbarten Leistungen annehmen kann.

Alle Angaben über verwendete Materialien und Leistungen gelten als abbildende Durchschnittswerte, welche rein der bildlichen Darstellung, Beschreibung oder Kennzeichnung dienen. So zu bewerten sind in Angeboten und Druckschriften enthaltene Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sowie Zeichnungen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
Die Ausführungen der an die ESO GbR übertragenen Leistungen, wie auch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach:

  • dem Auftragsschreiben / dem Angebot der ESO GbR
  • der Leistungsbeschreibung des Auftrages
  • diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • die VOB-Teile B und C in der jeweils neuesten Fassung
  • das BGB.

Abtretungen von Forderungen gegen die ESO GbR an Dritte sind ausgeschlossen.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die ESO GbR seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ESO GbR Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht der ESO GbR nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.


3. AUFTRAG UND DURCHFÜHRUNG

Die vereinbarten Bedingungen eines Hauptauftrags gelten sinngemäß auch für alle Zusatz- und Nachtragsaufträge.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungen der ESO GbR erforderlichen Ausführungsunterlagen rechtzeitig in eigener Verantwortung unentgeltlich der ESO GbR vor dessen Angebotsabgabe vorzulegen, so dass diese ausreichend Zeit zur Verfügung hat, die Pläne und die sonstigen Vertragsgrundlagen zu überprüfen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Ausführungs- und Vertragsgrundlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen eines Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis zu vereinbaren, welcher alle Mehr- und Minderkosten berücksichtigt. Im Falle, dass der ESO GbR durch die Änderung ein erheblicher Mehraufwand entsteht, ist diese berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten bis zur Vereinbarung des neuen Preises auszusetzen bzw. zu verweigern.

Fordert der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von der ESO GbR, so hat dieselbe Anspruch auf besondere Vergütung. Die ESO GbR hat die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die Terminauswirkungen dem Auftraggeber schriftlich oder mündlich vor Ausführungsbeginn mitzuteilen. Eine Mitteilung ist bei Verzicht des Auftraggebers entbehrlich.

Werden außervertragliche Leistungen der ESO GbR ausgeführt, steht dem Auftragnehmer eine Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) bleiben unberührt.

 
4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Werk- und Kundendienstleistungen werden durch die ESO GbR auf Stundenlohnbasis abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.

Vereinbarte Preise sind für Lieferungen und Leistungen, die innerhalb von vier Monaten ab Vertragsschluss erbracht werden, nicht veränderbar. Für Leistungen, die später erbracht werden sollen, wird ein neuer Preis vereinbart, der eine eventuelle Steigerung des Lohn- und Materialkostenaufwandes berücksichtigt. Kommt keine Einigung zustande, ist die ESO GbR zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von der ESO GbR zu vertreten sind, so ist diese berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach zu erhöhen.

In einem Angebot oder Auftrag nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt beispielsweise für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und ähnlichen.
Die Preise gelten für reguläre Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Notdiensteinsätze wird ein Zuschlag von 30% auf den Stundenlohn aufgeschlagen, sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung mit der ESO GbR getroffen wurde.
Die angegebenen Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten hat der Auftraggeber zu tragen. Da Fehlersuchzeit auch Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann,

  • weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regel der Technik nicht festgestellt werden konnte,
  • der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde,
  • ein gerügter Mangel objektiv nicht nachweisbar war,
  • ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist,

Dies gilt nicht für die Situation eines nachgewiesenen Gewährleistungsfalles.

Kostenvoranschläge sind unverbindliche, fachmännische Berechnungen der voraussichtlichen entstehenden Kosten. Ein Gegenstand, der zur Erstellung eines Kostenvoranschlages demontiert wurde, wird im Falle einer nicht zustande kommenden Reparatur nur auf Kosten des Auftraggebers wieder in seinen Ursprungszustand versetzt.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung für die Lieferung/Fertigstellung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

5. LIEFERUNG, LEISTUNGEN, ABNAHME, FRISTEN

Liefertermine bzw. Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde. 

Die angegebene Lieferzeit beginnt, sobald die Verpflichtungen und Voraussetzungen des Bestellers
ordnungsgemäß erfüllt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Der Auftraggeber kann 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines die ESO GbR in Schriftform zur Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist mahnen. Sollten die ESO GbR einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist verschuldet nicht einhalten oder aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn die ESO GbR die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Der Versand und Transport etwaiger Verkaufsware erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Bestellers. Auch bei Teillieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung das Lager der ESO GbR oder, bei Lieferungen ab Werk, das Werk verlassen hat und an die mit dem Transport beauftrage Firma oder Person übergeben worden ist.

Wird der Versand der Lieferung, schuldhaft oder nicht, durch den Besteller verzögert, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über, sobald die ESO GbR auf die Versandbereitschaft hinweist.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist die ESO GbR berechtigt, die ihr dadurch entstehenden Aufwendungen, einschließlich Lagerungskosten, geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

Verlangt die ESO GbR nach der Fertigstellung, auch wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist stattfindet, die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen, es sei denn eine andere Frist wurde mit der ESO GbR vereinbart.

Findet keine Abnahme statt, gilt die Leistung mit Ablauf von zehn Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der ESO GbR über die Fertigstellung als abgenommen.

Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme mit Ablauf von fünf Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. 

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

6. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum der ESO GbR, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die ESO GbR als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht der ESO GbR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Sollte das Eigentum der ESO GbR durch Verbindung oder Vermischung möglicherweise erlöschen, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt alle ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Außerdem verwahrt er sie für die ESO GbR unentgeltlich. Die dadurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

Dem Auftraggeber ist es nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und solange er nicht im Verzug ist, gestattet, die Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind der ESO GbR unverzüglich mitzuteilen. Alle Interventionskosten hat der Auftraggeber zu tragen, soweit sie von den Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist.

Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an die ESO GbR abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf die ESO GbR übergehen.

Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht vom der ESO GbR gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der ESO GbR.

Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf zur Einziehung der an die ESO GbR abgetretenen Forderungen berechtigt. Die ESO GbR ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der ESO GbR nicht ordnungsgemäß nachkommt oder der ESO GbR Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf Verlangen der ESO GbR unverzüglich alle abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, der ESO GbR alle zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung sofort zu melden. Die ESO GbR ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

Wenn die ESO GbR den Eigentumsvorbehalt geltend macht, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies durch die ESO GbR schriftlich erklärt wird. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für die ESO GbR bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., ist die ESO GbR auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Betriebsleiter verpflichtet.

 

7. GEWÄHRLEISTUNG

Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu untersuchen und etwaige Mängel sofort schriftlich zu rügen. Die Rügefrist beträgt acht Tage. 

Bei Feststellung etwaiger Mängel hat die ESO GbR die Möglichkeit unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder zu ersetzen, wenn ein Sachmangel innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgewiesen wird, sofern die Ursache dieses behaupteten Sachmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dem Auftraggeber obliegt die Nachweispflicht.

Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr, sofern kein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 I BGB (Rückgriffanspruch) und § 634 a I Nr. 2 BGB (Baumängel) gilt und in diesen Paragraphen längere Fristen vorgeschrieben sind. Dies gilt auch nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die ESO GbR und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Weiterhin gelten die Regelungen des BGB, bezogen auf Hemmung, Unterbrechung und Neubeginn der Verjährungsfristen.

Bei berechtigten Mängelrügen kann der Auftraggeber Zahlungen an die ESO GbR nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Sachmängelrüge zu Unrecht, ist die ESO GbR berechtigt, den entstandenen Aufwand vom Auftraggeber einzufordern. 

Vor der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der ESO GbR die Gelegenheit zur Nacherfüllung / Nachbesserung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu gewähren.
Sollte diese Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht

  • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
  • bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
  • bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß,
  • bei Schäden die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder unsachgemäßer Benutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder mangelhafter Vorarbeiten durch den Auftraggeber entstanden sind,
  • bei Schäden bzw. Beeinträchtigungen auf Grund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
  • bei höherer Gewalt, z.B. Blitzschlag,
  • wenn vom Auftraggeber oder von einem Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer vorgenommen worden sind,
  • wenn Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

 

8. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit die ESO GbR nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebend, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten die die ESO GbR dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

9. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die ESO GbR, wie auch der unternehmerische Kunde, verpflichten sich jetzt schon, gemeinsam eine Ersatzregelung zu finden, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am Nächsten kommt.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz der ESO GbR.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der

ESO GbR und einem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der ESO GbR örtlich zuständige Amtsgericht Weilheim in Obb.

Die ESO GbR ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

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